Förderungen

BAFA Förderungen bei Sanierungsmaßnahmen
Das Wichtigste in Kürze:

  • Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 2.000 Euro brutto. Der Fördersatz beträgt 15 % der
    förderfähigen Ausgaben.
  • Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren
  • Die förderfähigen Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen von Wohngebäuden sind gedeckelt auf 60.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr, insgesamt auf maximal 600.000 Euro pro Gebäude.

Wer wird gefördert?

Alle Eigentümer die ein Objekt besitzen, das älter als 10 Jahre alt ist und selbst bewohnt wird. Ausnahmen für Ferien- & Zweitwohnungen können beim Eergieberater angefragt werden!

Was wird gefördert?

Seit Beginn 2021 gilt für die Fenster-Förderung die neue „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ in der Variante Einzelmaßnahme (BEG EM). Das Programm ist ganz neu aufgesetzt worden. Zum Januar 2023 wurden zuletzt Änderungen vorgenommen. Einen genauen Überblick darüber erhalten Sie hier.

Mit dem Programm fördert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) neue Fenster im Bestandsgebäude mit 15 Prozent. Die bisherigen Förderungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW 430 und KfW 262) können seit Juli 2022 für den Fenstertausch als Einzelmaßnahme nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Warum ist ein Energieberater erforderlich?

Der Energieberater plant mit Ihnen die Sanierungsmaßnahme und bestätigt die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen gegenüber der BAFA. Das bedeutet: ohne Energieberater kein Zuschussantrag!

Was kann hapa für Sie tun?

Wir bieten Ihnen ein „Sorglospaket“! Wir arbeiten mit unabhängigen Energieberatern zusammen und haben für unsere Kunden spezielle Sonderpreise ausgehandelt. Der Energieberater wird von uns mit allen notwendigen Zertifizierungen und erforderlichen energetischen Informationen bezogen auf Ihr Bauvorhaben versorgt und kümmert sich in Abstimmung mit Ihnen gemeinsam um die Antragstellung und nachträgliche Bearbeitung bis hin zur Endabrechnung durch die KfW.

Alternative zur BAFA Förderung

Steuerliche Förderung nach §35c EStG

Eine weitere Möglichkeit der Förderung besteht darin, die Kosten einer Sanierung in der Einkommenssteuererklärung geltend zu machen. So können Sie Steuern sparen und auf diese Weise eine Förderung erhalten. Ein großer Vorteil dieser Förderung ist, dass man sie auch nach dem Einbau neuer Fenster noch beantragen kann. Neben einem Steuerberater ist hier zumindest bei gewerkeübergreifenden Sanierungen die Einbindung eines Energieberaters zu empfehlen. Dieser stellt fest, ob die geplanten Maßnahmen förderfähig sind, koordiniert die Bauarbeiten und führt eine abschließende Qualitätskontrolle durch.

Der Steuerbonus kann von Eigentümern, die ihr Haus oder die Wohnung selbst bewohnen, geltend gemacht werden. Die Steuerermäßigung ist möglich, wenn die Sanierungskosten nicht schon anderweitig steuerlich oder als öffentlich geförderte Maßnahme berücksichtigt worden sind. Damit ist der Steuerbonus eine echte Alternative für alle, die keine KfW- oder BAFA-Förderung für ihre Sanierung in Anspruch nehmen wollen.

Wie hoch ist die steuerliche Förderung?

  • Die staatliche Förderung beträgt 20% der gesamten Material- und Lohnkosten.
  • Je Gebäude ist die Förderung auf den Höchstbetrag von 40.000 EUR begrenzt.
    Für die maximale Förderung von 40.000 EUR können also 200.000 EUR investiert werden.
  • Achtung: Der Maximalbetrag bezieht sich auf die Summe sämtlicher energetischer Maßnahmen und kann z.B. bei einer Kernsanierung überschritten werden.

Was sind die Anforderungen?

Gefördert werden Projekte, die die folgenden Anforderungen vollumfänglich erfüllen:

  • Das Objekt (z.B. Haus, Doppelhaus, Eigentumswohnung, …) ist ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
    • D.h. vermietete Objekte sind nicht förderfähig.
    • Bei gemischter Nutzung (z.B. selbstgenutztes Haus mit Einliegerwohnung) empfiehlt sich die Aufteilung einer Gesamtmaßnahme auf eigenständige Projekte. Die Maßnahme für den selbstgenutzten Teil ist förderfähig.
  • Das Gebäude liegt in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum
  • Das Objekt ist älter als 10 Jahre (maßgeblich ist der Herstellungsbeginn)
  • Es wird keine andere Förderung für die gleiche Maßnahme (z.B. KfW oder BAFA Förderung) in Anspruch genommen.
  • Die neuen Fenster haben einen Dämmwert von max. Uw 0.95 W(m²K)
  • Die neuen Außentüren haben einen Dämmwert von max. Ud 1,3 W(m²K)
  • Der U-Wert der Außenwand muss geringer sein als der UW-Wert der neu eingebauten Fenster und Fenstertüren.

Wie komme ich an den Zuschuss?

Gefördert werden Projekte, die die folgenden Anforderungen vollumfänglich erfüllen:

  • Das Verfahren ist sehr bauherrenfreundlich ausgestaltet: Sie müssen weder einen Antrag stellen noch ein Gutachten von einem Energieberater einholen.
  • Das Projekt wird im Rahmen Ihrer privaten Steuererklärung geltend gemacht. Hierzu reichen Sie einfach die Handwerkerrechnung und eine Bescheinigung ein, die wir Ihnen aushändigen.
  • Ist das Projekt in der Steuererklärung aufgeführt, erfolgt die Erstattung in den drei folgenden Jahres-Steuererklärungen:
    • Im ersten Jahr 7% (max. 14.000 EUR) der Projektsumme
    • Im zweiten Jahr 7% (max. 14.000 EUR) der Projektsumme
    • Im dritten Jahr 6% (max. 12.000 EUR) der Projektsumme
    • Achtung: Die Erstattung ist laut Gesetz eine Ermäßigung auf die Einkommensteuer. Ist Ihre Steuerschuld geringer als der Erstattungswert, wird der Zuschuss nicht vollumfänglich (im Extremfall gar nicht) genutzt. In diesem Fall ist eine KfW-Förderung (s.u.) vorzuziehen.

Maßnahmen können in mehrere zeitlich versetzte Teilprojekte aufgeteilt werden, um den Erstattungsbetrag bei geringer Einkommensteuerschuld im Zeitverlauf besser auszunutzen.

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